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Schweizer Mietrecht und KI-Telefonie: Was ist erlaubt?

6 Min. Lesezeit

Mietrecht KI und Datenschutz bei der Mieterkommunikation in der Schweiz — zwei Themen, die viele Hausverwaltungen beschäftigen, aber selten systematisch angegangen werden. Wer KI-Telefonie einsetzt, bewegt sich im Spannungsfeld zwischen Obligationenrecht, dem revidierten Datenschutzgesetz (DSG) und den Erwartungen der Mieterinnen und Mieter. Dieser Leitfaden zeigt, worauf es ankommt.


Warum die Rechtslage jetzt relevant ist

Seit dem 1. September 2023 gilt das revidierte Schweizer Datenschutzgesetz. Es verschärft die Anforderungen an die Bearbeitung von Personendaten — auch für automatisierte Systeme wie KI-Telefonassistenten. Gleichzeitig wächst der Druck auf Hausverwaltungen: Gemäss Erhebungen des Bundesamts für Statistik (BFS) verwalten Schweizer Hausverwaltungen im Schnitt über 150 Mietobjekte pro Bewirtschafter. Das Telefonvolumen ist entsprechend hoch.

Wer heute KI-Telefonie einführt, ohne die rechtlichen Grundlagen zu kennen, riskiert nicht nur Bussgelder — sondern auch Vertrauensverlust bei Mietern.


Schritt 1: Verstehen, welche Daten bei KI-Telefonie entstehen

Was wird eigentlich verarbeitet?

Ein KI-Telefonassistent nimmt Anrufe entgegen, transkribiert Gespräche, erkennt Anliegen und speichert Zusammenfassungen. Dabei entstehen Personendaten im Sinne des DSG: Name, Telefonnummer, Wohnadresse, Art des Anliegens — und in manchen Fällen auch besonders schützenswerte Daten, etwa bei gesundheitlichen Notfällen.

Gemäss DSG Art. 5 lit. a gilt jede Information, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person bezieht, als Personendatum. Sprachaufzeichnungen fallen klar darunter.

Tipp: Klären Sie vor der Einführung, ob Ihr System Gespräche vollständig aufzeichnet oder nur strukturierte Zusammenfassungen speichert. Der Unterschied ist rechtlich relevant.


Schritt 2: Informationspflicht gegenüber Mietern erfüllen

Transparenz ist keine Option — sie ist Pflicht

Das revidierte DSG verpflichtet zur aktiven Information der betroffenen Personen. Mieterinnen und Mieter müssen wissen, dass ihr Anruf von einer KI entgegengenommen wird — und was mit den Gesprächsdaten geschieht.

Eine kurze Ansage zu Beginn des Anrufs genügt in den meisten Fällen: "Dieser Anruf wird von einem automatisierten System entgegengenommen. Ihre Angaben werden gespeichert und an die zuständige Bewirtschaftung weitergeleitet." Kurz, klar, rechtskonform.

Was nicht ausreicht: Ein versteckter Hinweis im Kleingedruckten des Mietvertrags. Die Information muss zum Zeitpunkt der Datenerhebung erfolgen — also beim Anruf selbst.

Tipp: Passen Sie Ihre Ansagetexte an und lassen Sie diese von einer Rechtsanwältin oder einem auf Mietrecht spezialisierten Anwalt prüfen. Der SVIT Schweiz bietet dazu Musterformulierungen für Mitglieder an.


Schritt 3: Rechtsgrundlage für die Datenbearbeitung bestimmen

Vertrag, Einwilligung oder berechtigtes Interesse?

Das DSG verlangt eine Rechtsgrundlage für jede Datenbearbeitung. Im Kontext der Mieterkommunikation kommen drei Grundlagen in Frage:

Vertragserfüllung (Art. 31 DSG): Wenn ein Mieter anruft, um eine Schadensmeldung zu platzieren, ist die Bearbeitung seiner Daten zur Vertragserfüllung notwendig. Diese Grundlage trägt in den meisten Routinefällen.

Berechtigtes Interesse: Bei der Aufzeichnung zu Qualitätszwecken oder für interne Auswertungen ist eine Interessenabwägung erforderlich. Das Interesse der Hausverwaltung muss das Persönlichkeitsrecht des Mieters überwiegen.

Einwilligung: Bei besonders schützenswerten Daten oder bei Verarbeitungen, die über die unmittelbare Vertragserfüllung hinausgehen, braucht es eine ausdrückliche Einwilligung.

Tipp: Dokumentieren Sie Ihre Rechtsgrundlagen schriftlich — nicht nur für Audits, sondern auch als Schutz bei allfälligen Beschwerden beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).


Schritt 4: Auftragsbearbeitung mit dem KI-Anbieter regeln

Der Vertrag mit dem Technologieanbieter ist entscheidend

Wer einen externen KI-Dienstleister einsetzt, gibt Personendaten an einen Dritten weiter. Das DSG verlangt in diesem Fall einen Auftragsbearbeitungsvertrag (AVV), der sicherstellt, dass der Anbieter die Daten nur im Auftrag und nach Weisung der Hausverwaltung bearbeitet.

Besondere Vorsicht gilt bei Anbietern mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder des EWR. Datenübermittlungen in Länder ohne angemessenes Datenschutzniveau — etwa in die USA — erfordern zusätzliche Garantien, etwa Standardvertragsklauseln. Wie der EDÖB in seinen Leitlinien festhält, reicht eine vertragliche Zusicherung allein nicht aus; es braucht eine Risikobeurteilung.

Die Frage, wo Gesprächsdaten gespeichert werden, ist deshalb keine technische Nebensache. Sie ist eine Rechtsfrage.

Tipp: Fragen Sie jeden KI-Anbieter explizit: Wo werden die Daten gespeichert? Gibt es einen AVV? Werden Daten für das Training von KI-Modellen verwendet? Mehr dazu, was beim Datenschutz in der Hausverwaltung nach DSG zu beachten ist.


Schritt 5: Mietrechtliche Besonderheiten beachten

Das OR setzt Grenzen — auch bei der Kommunikation

Das Schweizer Obligationenrecht (OR) regelt die Mietbeziehung detailliert. Schadensmeldungen, Kündigungen und Mängelrügen unterliegen spezifischen Formvorschriften. Ein KI-Telefonassistent kann Anliegen entgegennehmen und kategorisieren — er kann aber keine rechtsverbindlichen Erklärungen abgeben oder entgegennehmen, die Schriftform erfordern.

Eine per Telefon gemeldete Kündigung durch den Mieter ist ohne schriftliche Bestätigung nicht rechtsgültig. Umgekehrt darf eine Hausverwaltung nicht davon ausgehen, dass eine KI-Zusammenfassung einer Schadensmeldung die Frist für die Mängelbeseitigung gemäss OR Art. 259a ff. auslöst — massgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Meldung der zuständigen Person vorliegt.

Tipp: Konfigurieren Sie Ihren KI-Assistenten so, dass er bei rechtlich relevanten Anliegen — Kündigungen, Mietminderungen, Mängelrügen — explizit auf die Schriftformerfordernis hinweist und den Mieter zur schriftlichen Bestätigung auffordert.


Schritt 6: Interne Prozesse und Zugriffsrechte definieren

Wer darf was sehen?

KI-Telefonie erzeugt strukturierte Daten: Anrufzusammenfassungen, Kategorisierungen, Prioritätsstufen. Diese Daten müssen intern genauso geschützt werden wie andere Mieterdaten. Nicht jede Mitarbeiterin einer Hausverwaltung benötigt Zugriff auf alle Gesprächsprotokolle.

Das DSG verlangt das Prinzip der Datensparsamkeit: Es dürfen nur so viele Daten erhoben und so vielen Personen zugänglich gemacht werden, wie für den jeweiligen Zweck notwendig. In einer Verwaltung mit mehreren Bewirtschaftern in Zürich oder Bern bedeutet das: Rollenbasierte Zugriffsrechte, klare Löschfristen, dokumentierte Prozesse.

Gemäss SVIT-Empfehlungen zur digitalen Dokumentation sollten Aufbewahrungsfristen für Kommunikationsdaten mindestens zehn Jahre betragen — sofern sie mietrechtlich relevante Vorgänge betreffen.

Tipp: Definieren Sie Löschfristen und Zugriffsrechte schriftlich, bevor Sie den KI-Assistenten in Betrieb nehmen. Nachträgliche Anpassungen sind aufwendiger und fehleranfälliger. Wie Mieteranrufe in der Praxis automatisiert werden, hängt massgeblich von diesen internen Weichenstellungen ab.


Schritt 7: Grenzen des Systems kennen und kommunizieren

Nicht jede Hausverwaltung braucht das — und nicht für alles

Ein KI-Telefonassistent ist kein Ersatz für rechtliche Beratung, nicht für persönliche Krisenintervention und nicht für komplexe Mietstreitigkeiten. Wer erwartet, dass das System eigenständig über Mietminderungen verhandelt oder Mieterinnen in Konfliktsituationen berät, überschätzt die Technologie.

Für kleine Privatvermieter mit zwei oder drei Objekten ist der Aufwand für Datenschutzdokumentation und Systemkonfiguration möglicherweise unverhältnismässig. Der Nutzen entsteht dort, wo Volumen vorhanden ist — ab etwa zehn bis zwanzig Mietobjekten. Was für Privatvermieter ab drei Wohnungen sinnvoll ist, hängt von der eigenen Erreichbarkeit und den Anruffrequenzen ab.

Tipp: Führen Sie vor der Einführung eine Risikofolgenabschätzung durch — nicht nur aus Datenschutzgründen, sondern auch um den tatsächlichen Nutzen für Ihre Verwaltungsgrösse zu beurteilen.


Zusammenfassung: Die wichtigsten Schritte im Überblick

  • Datenflüsse verstehen: Was wird aufgezeichnet, wo gespeichert, wie lange aufbewahrt?
  • Informationspflicht erfüllen: Ansagetext mit DSG-konformer Transparenzinformation.
  • Rechtsgrundlage dokumentieren: Vertragserfüllung, berechtigtes Interesse oder Einwilligung.
  • AVV mit dem Anbieter abschliessen: Datenspeicherort und Weitergabe an Dritte klären.
  • Mietrechtliche Grenzen einhalten: Schriftformerfordernis bei rechtlich relevanten Anliegen.
  • Zugriffsrechte und Löschfristen definieren: Datensparsamkeit als Organisationsprinzip.
  • Systemgrenzen kennen: KI ergänzt — sie ersetzt keine Rechtsberatung und keine menschliche Einschätzung.---
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Häufige Fragen

Was muss ich Mietern mitteilen, wenn ich einen KI-Telefonassistenten einsetze?
Gemäss revidiertem DSG müssen Sie Mieter zum Zeitpunkt der Datenerhebung informieren — also beim Anruf selbst. Eine kurze Ansage, die auf die automatisierte Verarbeitung und Weitergabe der Angaben hinweist, ist in den meisten Fällen ausreichend. Ein versteckter Hinweis im Mietvertrag genügt nicht.
Darf ein KI-Assistent Schadensmeldungen rechtsgültig entgegennehmen?
Für einfache Schadensmeldungen ohne Schriftformerfordernis ja — der KI-Assistent kann das Anliegen erfassen und weiterleiten. Bei rechtlich relevanten Vorgängen wie Mängelrügen oder Mietminderungsbegehren gilt jedoch das Schriftformerfordernis gemäss OR. Der Assistent sollte Mieter in solchen Fällen explizit auf die schriftliche Bestätigung hinweisen.
Wo müssen die Daten eines KI-Telefonassistenten gespeichert sein?
Das DSG schreibt keinen Speicherort innerhalb der Schweiz vor, verlangt aber bei Übermittlung in Drittländer ohne angemessenes Datenschutzniveau zusätzliche Garantien — etwa Standardvertragsklauseln. Anbieter mit Serverstandort in der Schweiz oder im EWR vereinfachen die Compliance erheblich.
Brauche ich einen Auftragsbearbeitungsvertrag mit meinem KI-Anbieter?
Ja. Sobald ein externer Dienstleister Personendaten in Ihrem Auftrag bearbeitet, verlangt das DSG einen Auftragsbearbeitungsvertrag (AVV). Dieser regelt, dass der Anbieter die Daten nur nach Ihrer Weisung verwendet und keine eigenen Zwecke — etwa das Training von KI-Modellen — damit verfolgt.
Merlin, Gründer von Atreo

Merlin

Gründer von Atreo

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